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Coelestin-Maier-Realschule Schweiklberg

Schulberatung zum Übertritt

Die Realschule umfasst die Jahrgangsstufen 5 mit 10. Ihr Bildungsangebot richtet sich an junge Menschen, die an theoretischen Fragen interessiert sind und zugleich praktische Fähigkeiten und Neigungen haben. Sie vermittelt eine allgemeine und berufsvorbereitende Bildung. Sie endet mit einer Abschlussprüfung und verleiht den Realschulabschluss, einen mittleren Schulabschluss. An der Realschule gibt es drei Ausbildungsrichtungen, die sog. Wahlpflichtfächergruppen. Sie setzen ab Jahrgangsstufe 7 verschiedene Schwerpunkte im Unterrichtsangebot.


Übertritt in die 5. Jahrgangsstufe:


Von der 4. Jahrgangsstufe Grundschule:
Die Grundschule spricht eine Empfehlung aus, welche Schulart für das Kind in seiner derzeitigen Lebensphase angebracht ist. Die Grundschule zieht dafür die Gesamtdurchschnittsnote aus den Fächern Deutsch, Mathematik und Heimat- und Sachunterricht der 4. Jahrgangsstufe heran. Für den Übertritt in die Realschule ist eine Durchschnittsnote von mindestens 2,66 erforderlich. Durch einen erfolgreich absolvierten Probeunterricht an der aufnehmenden Schulart kann ebenfalls die Eignung festgestellt werden.

Probeunterricht
Mit einem erfolgreich absolvierten Probeunterricht an der gewünschten Schulart kann auch eine Eignungsfeststellung erfolgen. Dabei werden in einem dreitägigen Probeunterricht die schriftlichen Aufgaben in den Fächern Deutsch und Mathematik zentral gestellt. In beiden Fächern werden auch mündliche Noten gebildet. Bestanden hat, wer in dem einen Fach mindestens die Note 3 und in dem anderen Fach mindestens die Note 4 erreicht hat.

Eltern entscheiden
Die Eltern können sich für einen Übertritt ihres Kindes entscheiden, wenn im Probeunterricht in beiden Fächern jeweils die Note 4 erreicht wurde.


Von der 5. Jahrgangsstufe Mittelschule:
Für die Realschule benötigt die Schülerin / der Schüler im Jahreszeugnis der Jahrgangsstufe 5 einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Mittelschule in den Fächern Deutsch und Mathematik mindestens einen Notendurchschnitt von 2,5.

Von der 5. Jahrgangsstufe Gymnasium
Übertritt uneingeschränkt möglich (in der Regel zu Beginn des Schuljahres).



Übertritt in die 6. Jahrgangsstufe:

Von der 5. Jahrgangsstufe der Mittelschule:
Für den Übertritt von der 5. Jahrgangsstufe Mittelschule in die Jahrgangsstufen 6 (bis 9) der Realschule: Im Jahreszeugnis der Mittelschule in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik eine Durchschnittsnote von mindestens 2,0 und bestandene Probezeit. Auch mit einem schlechteren Notendurchschnitt kann nach einer erfolgreichen Aufnahmeprüfung und Probezeit ein Übertritt an die Realschule erfolgen.
Von der 5. Jahrgangsstufe Gymnasium
Bei Vorrückungserlaubnis in die 6. Jahrgangsstufe: Übertritt uneingeschränkt möglich. In allen anderen Fällen: Beratung durch die aufnehmende Realschule zur Frage Vorrücken oder Wiederholen.

Von der 6. Jahrgangsstufe Gymnasium
Übertritt uneingeschränkt möglich (Ausnahme: Wiederholungsverbot nach Art. 53 Abs. 3 BayEUG).



Übertritt in die 7., 8. oder 9.Jahrgangsstufe:

Von der Mittelschule:
Durchschnittsnote aus Deutsch, Mathematik, Englisch (Jahreszeugnis) bis 2,0 und bestandene Probezeit: Übertritt möglich (Entscheidung der Eltern nach Beratung).
In allen anderen Fällen: Übertritt möglich nach bestandener Aufnahmeprüfung und Probezeit.

Vom Gymnasium:
Bei Vorrückungserlaubnis in die nächsthöhere Jahrgangsstufe: Übertritt uneingeschränkt möglich.
In allen anderen Fällen Beratung durch die aufnehmende Realschule.

Von der Wirtschaftsschule oder M-Klassen der Mittelschule:
Bei Vorrückungserlaubnis in die nächsthöhere Jahrgangsstufe: Übertritt mit Probezeit möglich.
In allen anderen Fällen Beratung durch die aufnehmende Realschule.



Übertritt in die 10. Jahrgangsstufe:

Nur möglich nach bestandener Aufnahmeprüfung und Probezeit.
Die Aufnahmeprüfung entfällt bei der Aufnahme von Schülerinnen und Schülern öffentlicher oder staatlich anerkannter Gymnasien, Wirtschaftsschulen und Mittlerer-Reife-Klassen der Mittelschulen, wenn diesen die Erlaubnis zum Vorrücken oder zum Vorrücken auf Probe in die nächsthöhere Jahrgangsstufe erteilt wurde oder deren Jahreszeugnis in Vorrückungsfächern, die auch in der entsprechenden Jahrgangsstufe der Realschule unterrichtet werden, nicht mehr als einmal die Note 5 aufweist.

(Quelle: km.bayern.de)

 

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